ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
MBK Rinnerberger GmbH

Stand: Juli 2020

1. Geltung
1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Anfragen und Bestellungen der MBK Rinnerberger GmbH (AG), soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wird.

1.2. Vertragserfüllungshandlungen des AG gelten nicht als Zustimmung zu von seinen Bedingungen abweichenden Einkaufsbedingungen.

1.3. Mit der Annahme und Ausführung der Bestellung des AG anerkennt der Lieferant (AN) diese Einkaufsbedingungen vollinhaltlich. Anderslautende Verkaufsbedingungen des AN werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Sollte sich der AG in seiner Bestellung auf ein Angebot des AN beziehen, werden dennoch die Verkaufsbedingungen des AN nicht akzeptiert. Desweiteren ist der AG nicht verpflichtet den Verkaufsbedingungen des AN ausdrücklich zu widersprechen. Das Unterlassen des Widerspruchs bedeutet nicht, dass die Verkaufsbedingungen des AN anerkannt werden.

1.4. Die AEB gelten auch für allfällige Sublieferanten des AN.

2. Anfragen, Angebote
2.1. Anfragen seitens dem AG sind immer unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

2.2. Angebote/Kostenvoranschläge des AN werden unentgeltlich ausgearbeitet und dem AG rechtzeitig kostenlos zur Verfügung gestellt.

2.3. Der AN ist mindestens 90 Tage an sein Angebot/Kostenvoranschlag gebunden.

2.4. Im Falle, dass ein Verwendungszweck für die zu liefernde Ware/Leistung seitens AG angegeben wird oder ein Daten- oder Leistungsblatt vorhanden ist, haftet der AN für die entsprechende Nutzung der Ware/Leistung.

2.5. Mit der Abgabe des Angebotes/Kostenvoranschlages bestätigt der AN, dass alle Voraussetzungen für die Erfüllung des Auftrages gegeben sind. Der AN kann sich nicht auf die Fehlerhaftigkeit der Anfragedaten berufen. Der AN ist verpflichtet die Fehlerhaftigkeit bzw. Unklarheit der Anfragedaten rechtzeitig im Vorfeld bekanntzugeben.

2.6. Mit der Abgabe des Angebotes/Kostenvoranschlages bestätigt der AN, dass der angebotene Preis alle erforderlichen Kosten für die Erfüllung des Auftrages beinhaltet. Im Falle, dass der angebotene bzw. beauftragte Preis seitens dem AN nicht gehalten werden kann, ist es dem AN untersagt vom Vertrag zurückzutreten und ist der Auftrag entsprechend der Beauftragung abzuwickeln.

3. Bestellung, Auftragsbestätigung, Änderung
3.1. Grundsätzlich sind nur schriftlich erteilte Bestellungen für den AG verbindlich. Mündliche Bestellungen sowie Ergänzungen, Abänderungen oder Abweichungen jeder Art werden erst dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Andernfalls ist der AG berechtigt von seiner Bestellung/Auftrag unentgeltlich zurückzutreten sowie die Lieferung nicht zu akzeptieren. Daraus entstehende Folgekosten gehen zu Lasten des AN.

3.2. Die Annahme jeder Bestellung ist vom AN mittels einer Auftragsbestätigung zu bestätigen. Erfolgt die Auftragsbestätigung nicht binnen 3 Tagen ab Bestelldatum, so gilt die Bestellung auch ohne Auftragsbestätigung als vorbehaltslos angenommen.

3.3. Sollte die Auftragsbestätigung Abweichungen zur Bestellung beinhalten, so sind diese seitens dem AN angemessen hervorzuheben. Der AG hat diesfalls das Recht seine Bestellung unentgeltlich zu stornieren.

3.4. Der AG hat das Recht jederzeit, vollständig (oder teilweise) von seiner Bestellung zurückzutreten. Der AN ist verpflichtet die bis dahin entstandenen Kosten eindeutig nachzuweisen. Der AG verpflichtet sich diese nachgewiesenen Kosten zu bezahlen. Weitere Ansprüche stehen dem AN nicht zu. Dies gilt auch für das Recht des AG den Auftrag jederzeit zu unterbrechen.
3.5. Änderungen an der Bestellung/dem Auftrag (Konstruktionen, Ausführung, etc.) können jederzeit vom AG vorgenommen werden. Die dadurch entstehenden Mehr- oder Minderkosten sind dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4. Preise, Verpackung
4.1. Die Preise in den Bestellungen des AG beinhalten immer sämtliche Kosten (Nebenkosten, Gebühren, Verpackung, etc.) und sind unveränderliche Preise. Preisgleitklauseln werden nicht akzeptiert. Der AN ist nicht berechtigt Preiserhöhungen, aus welchem Grund auch immer (Lohnerhöhungen, etc.) vorzunehmen.

4.2. Lademittel, Emballagen gehen ohne Sondervereinbarung in das Eigentum des AG über.

4.3. Sämtliche Waren müssen handels- und vorschriftsmäßig verpackt werden. Eine Transportversicherung hat den Abladevorgang zu beinhalten.

4.4. Der AN hat alle über die Verpackung notwendigen Informationen rechtzeitig mitzuteilen, damit eine fachgerechte Entsorgung gewährleistet ist, unbeschadet dem Recht des AG, die Verpackung auf Gefahr und Kosten des AN rückzusenden.

5. Liefertermine, -fristen
5.1. Liefertermine sind Fixtermine und jedenfalls verbindlich einzuhalten. Rechtzeitig ist die Lieferung/Leistung wenn diese zum Liefertermin am Erfüllungsort eingeht und nicht erst beim AN versandt wird. Die Geschäftszeiten des AG sind zu beachten.

5.2. Der AN ist verpflichtet drohenden Liefer- bzw. Leistungsverzug sowie dessen voraussichtliche Dauer und Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine Zustimmung zu verspäteten Lieferungen stellt keinen Verzicht auf allfällige Forderungen aus diesem Grunde dar. Dem AG steht das Recht zu, ohne Nachfristsetzung, vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung zu verlangen. Sollten durch den Verzug Kosten beim AN entstehen, hat diese der AN selbst zu tragen. Alle Kosten und Nachteile, welche dem AG durch den Verzug bzw. die Nichterfüllung eines Auftrages entstehen, sind vom AN zu tragen. Das Rücktrittsrecht gilt auch, wenn Teillieferungen vorbehaltslos übernommen wurden bzw. bei Insolvenz des AN.

6. Gefahrenübergang
6.1. Mangels gegenteiliger Vereinbarung hat der AN die Lieferung/Leistung und den Versand auf eigene Kosten und Gefahr am vereinbarten Erfüllungsort zu erbringen (DDP laut Incoterms 2010).

6.2. Die bloße Übernahme- und Empfangsbestätigung auf den Liefergegenscheinen oder Speditionspapieren bedeuten – ebenso wie die Zahlung – keine Anerkennung der Mängelfreiheit der Lieferung.

6.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Lieferung/Leistung geht erst mit Übergabe an einen befugten Dienstnehmer des AG über.

6.4. Für die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehenden Schäden haftet der AN, unabhängig davon ob der AN selbst oder Dritte (Spedition, Unterlieferant, Zweigbetrieb, etc.) den Schaden verursacht haben.

6.5. Bei Abholung der Ware durch den AG übernimmt der AN die Lagerung der Ware bis vier Wochen kostenlos ab Meldung der Versandbereitschaft.

7. Rechnung, Zahlungsbedingungen
7.1. Rechnungen sind in 2-facher Ausfertigung mit allen gemäß § 11a UstG versehenen Pflichtangaben einzureichen bzw. in elektronischer Form (ausschließlich in PDF) nur an die vorgesehen Emailadresse buchhaltung@mbk.at möglich.

7.2. Rechnungen sind an den AG bzw. Besteller zu adressieren. Bei anders lautender Adressierung gilt die Rechnung erst bei Eintreffen beim Besteller als eingelangt.

7.3. Werden Dienstleistungen abgerechnet, ist der AN verpflichtet, vor der Einreichung einer Rechnung, eine entsprechende Leistungsaufstellung der erbrachten Leistungen an den AG zu übermitteln. Diese Leistungsaufstellung wird seitens AG geprüft und freigegeben. Werden Rechnungen für Leistungen eingereicht, ohne dass der AG vorab mittels Leistungsaufstellung die entsprechenden Leistungen prüfen bzw. freigeben kann, bleiben diese ungeprüft und unbeglichen und können mangels freigegebener Leistungsaufstellung keine Ansprüche seitens AN geltend gemacht werden.

7.4. Im Falle dass bei der Lieferung/Leistung Mängel oder Reklamationen auftreten, verschiebt sich die Zahlungsfrist bis zur vollständigen und ordnungsgemäßen Behebung der Mängel oder Reklamationen.

7.5. Mangels ausdrücklich anders lautender Vereinbarung beträgt die Zahlungsfrist des AG 30 Tage.

7.6. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt steht dem AG ein Skontoabzug in Höhe von 3 % zu. Sollte die Abrechnung vereinbarungsgemäß in Teilbeträgen erfolgen, verliert der AG seinen Skontoabzug für die rechtzeitig entrichteten Teilbeträge jedenfalls nicht, wenn andere Teilzahlungen nicht innerhalb der Skonto- bzw. Fälligkeitsfrist bezahlt werden.

7.7. Die Zahlungsfristen beginnen mit Rechnungseingang einer korrekt und vollständig gelegten Rechnung, frühestens mit Warenübernahme durch den AG. Bedingungswidrige Rechnungen setzten die Zahlungsfrist nicht in Gang.

7.8. Zahlungen können bis zur Erledigung von Mängelrügen zurückgehalten werden, wobei allfällige Skontoansprüche, Rabatte, Nachlässe etc. des AG erhalten bleiben.

7.9. Eine Zahlung bedeutet weder Anerkennung einer ordnungsgemäßen Lieferung/Leistung noch einen Verzicht auf dem AG zustehenden Rechte.

7.10. Die Zahlung gilt mit dem Zeitpunkt des Überweisungsauftrages an die Bank des AG.

7.11. Verzugszinsen, sowie andere Kosten (Mahngebühr, Inkassospesen, etc.) werden bei Zahlungsverzug nicht vom AG übernommen.

8. Gewährleistung, Haftung
8.1. Die Gewährleistungsfrist für Lieferungen/Leistungen an den AG hat unbeschadet längerer gesetzlicher oder vertraglicher Fristen zwei Jahr ab ordnungsgemäßer Übergabe zu betragen. Der AN verzichtet auf die Einrede der verspätet erhobenen Mängelrüge und haftet für alle Mängel der Lieferung/Leistung.

8.2. Die Übernahme der Lieferung/Leistung erfolgt – auch ohne diesbezügliche Erklärung – ausnahmslos unter Vorbehalt, also mit dem Recht des AG auf spätere Feststellung von Mängeln und auf Geltendmachung aller Ansprüche auf Behebung dieser Mängel und auf Ersatz aller aus denselben entstehenden Schäden einschließlich aller indirekten und aller Folgeschäden, die durch die mangelhafte Lieferung/Leistung verursacht werden.

8.3. Mängel sind nach Wahl des AG unverzüglich entweder durch Verbesserung oder Preisminderung zu beheben bzw. abzugelten, wobei alle damit zusammenhängenden Kosten der AN zu tragen hat. Falls der AN diesem Begehren trotz angemessener Nachfrist nicht einwandfrei und zufriedenstellend nachkommt, hat der AG das Recht entweder die Zurückgabe der gesamten Lieferung/Leistung gegen unverzügliche volle Ersatzlieferung/-leistung vom AN zu verlangen oder auf Kosten des AN die erforderlichen Verbesserungen bzw. Ersatzkäufe unbeschadet der Geltendmachung aller Schäden, die dem AG aus der verspäteten oder Ersatzerfüllung entstehen, vorzunehmen.

8.4. Gesetzliche Schadenersatz- und Regressansprüche stehen dem AG selbst für widersprechende Verkaufsbedingungen des AN ungeschmälert zu. Dem entgegenstehende Haftungsausschlüsse sind entsprechend unwirksam.

9. Ersatzteile
9.1. Der AN sowie dessen Unterlieferant etc. sind verpflichtet, sämtliche Teile die Gegenstand der Lieferung/Leistung sind, für mindestens 10 Jahre liefern zu können. Im Falle, dass Artikel, Gegenstände etc., welche vom AG bezogen werden, nicht mehr lieferbar werden, ist der AG unverzüglich schriftlich zu informieren. Allfällige durch die Nichteinhaltung entstehenden Kosten und Nachteile sind vom AN zu tragen.

10. Abtretung, Aufrechnung
10.1. Der AN ist nicht berechtigt Forderungen gegen den AG an Dritte abzutreten. Für den Fall der vertragswidrigen Abtretung ist der AG dennoch berechtigt, mit schuldbefreiender Wirkung an den AN zu bezahlen.

10.2. Der AG ist jederzeit berechtigt, Forderungen, die ihm oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen gegen den AN oder mit dem AN verbundenen Unternehmen, zustehen, mit Forderungen des AN aufzurechnen.

11. Eigentum des AG, Geheimhaltung, Eigentumsvorbehalt
11.1. Alle Unterlagen zu Anfragen des AG oder Bestellungen sowie beigestellte Konstruktionszeichnungen, Schaltpläne, Pflichtenhefte, Materiallisten, Musterstücke, Pläne etc. bleiben im Eigentum des AG und dürfen ohne dessen schriftliche Genehmigung nicht anderweitig verwendet werden bzw. Dritten zugänglich gemacht werden. Diese sind dem AG unaufgefordert mit dem Angebot oder nach erfolgter Ausführung der Bestellung zurückzugeben.

11.2. Erhält der AN vom AG vorgegebene technische Daten oder Zeichnungen, etc. so müssen diese vom AN auf technische Richtigkeit geprüft werden und bei Unklarheiten rechtzeitig dem AG mitgeteilt werden.

11.3. Die Benützung der Bestellung zu Werbezwecken durch den AN, unabhängig in welcher Form, ist nicht gestattet.

11.4. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Ausführung der Bestellung oder bei Nichtzustandekommen des Vertrages bestehen.

11.5. Bei Verlust oder jeglicher Wertminderung von beigestellten Materialien durch den AN oder seinen Unterlieferanten, etc. ist dem AG vollständiger Ersatz zu leisten. Nach Ausführung der Bestellung muss das restliche Material wieder zurückgegeben werden.

11.6. Die Lieferung/Leistung geht mit der Übernahme in das Eigentum des AG über. Eigentumsvorbehalte des AN sind für den AG nicht gültig.

12. Mitarbeiter
12.1. Dem AN ist es nicht gestattet, Mitarbeiter vom AG direkt oder indirekt anzustellen oder einem Mitarbeiter vom AG ein Angebot, in welcher Form auch immer, für eine Anstellung beim AN, verbundenen Unternehmen oder einem Unterlieferanten zu unterbreiten. Dies gilt für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Ausführung der letzten Bestellung. Bei Nichteinhaltung wird eine Vertragsstrafe in der Höhe des letzten Bruttojahresgehalts des entsprechenden Mitarbeiters verrechnet.

13. Gerichtsstand
13.1. Es gilt österreichisches Recht, die Anwendung des UN Kaufrechts wird ausgeschlossen.

13.2. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des AG.

13.3. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen dem AN und AG ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht des AG vereinbart, sofern der AG es nicht vorzieht, bei einem anderen zuständigen Gericht zu klagen.

14. Allgemeines
14.1. Sollten einzelne Punkte dieser AEB unwirksam sein, so bleiben sämtliche übrigen Punkte dieser AEB unberührt. Anstelle der unwirksamen Regel dieser AEB tritt die hierfür vorgesehene gesetzliche Regelung. In deren Ermangelung ist die hierdurch entstandene Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung bzw. Analogie zu schließen.

14.2. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden etc.. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.